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Aktuelle Rechtslage für die Schwäbische Alb.

In der BRD ist im Normalfall das Klettern nur dort verboten,
wo explizite Verbote, z.B. in Naturschutzgebietsverordnungen,
ausgesprochen sind. Im Bundesland Baden-Württemberg ist die
Rechtslage genau umgekehrt:
Hier darf nur dort geklettert werden, wo es explizit von den Behörden
erlaubt wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist das Naturschutzgesetz für
Baden-Württemberg.
Darin wurden mehrere Biotoptypen grundsätzlich unter Schutz gestellt
(§ 24a LNatSchG). Dazu gehören auch Felsen und Geröllhalden:
An Felsen darf demnach nur geklettert werden, wenn dies in der
Naturschutzgebiets- oder Naturdenkmalverordnung oder in Form einer
Allgemeinverfügung für die Felsbiotope erlaubt ist. In den meisten
Landkreisen sind die neuen Kletterregelungen nach § 24a LNatSchG.
rechtsgültig.

Die Auswirkungen des § 24a LNatSchG., auf die Kletterfelsen der
Schwäbischen Alb, sind unter Kletterregelungen zu finden.